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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beratung und Erbringungen von weiteren Dienstleistungen der PhACT GmbH

§ 1 Geltung der AGB

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Beratung und Erbringung von weiteren Dienstleistungen sowie die Schulung und Weiterbildung in den Bereichen Arzneimittelzulassung und -registrierung, Qualität, Qualitätsmanagement, Gute Herstellungspraxis und weiteren regulierten Bereichen im Pharma-, Wirkstoff und Medizinproduktebereich der PhACT GmbH (Anbieter). Die auf Basis dieser AGB zu erbringenden Leistungen werden in den jeweiligen Aufträgen detailliert und inhaltlich abschliessend aufgeführt.

(2) Diese AGBs gelten nicht für die Erbringung von digitalen Dienstleistungen der PhACT GmbH. Für die Erbringung digitaler Dienstleitungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Bestellung und Nutzung von Digitalen Dienstleistungen der PhACT GmbH.

(3) Der Anwendungsbereich dieser AGB ist auf Geschäfte mit Unternehmern als Kunden beschränkt. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(4) Der Anbieter ist zum Vertragsschluss nur auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beratung und Erbringungen von Dienstleistungen bereit. Abweichende allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn der Anbieter in Kenntnis dieser seine Leistungen erbringt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote des Anbieters sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des betreffenden Auftrages seitens des Anbieters zustande. Änderungen am Vertrag bedürfen der Schriftform. 

§ 3 Dienstleistungserbringung und Termine

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Art und Umfang für die Erbringung von Dienstleistungen im betreffenden Auftrag vereinbart.

(2) Die Leistungserbringung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung.

(3) Ort der Leistungserbringung ist soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Anbieters.

(4) Der Anbieter wird für die Laufzeit der Leistungserbringung einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen (Projektleiter). Im Fall des Austauschs des Ansprechpartners wird der Anbieter dafür Sorge tragen, dass der neue Ansprechpartner mit Beginn seiner Tätigkeit über den Auftrag und dessen jeweiligen Stand unterrichtet ist.

(5) Der Anbieter bestimmt – nach Massgabe des Vertragsgegenstandes – die Art und Weise der Leistungserbringung. Der Anbieter setzt für die Leistungserbringung entsprechend qualifizierte Mitarbeiter ein. Insbesondere ist der Kunde gegenüber dem Anbieter bzw. den von ihm mit der Leistungserbringung beauftragten Mitarbeiter nicht weisungsbefugt.

(6) Die Einbindung Dritter zur Leistungserbringung von Seiten des Anbieters bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kunden.

(7) Soweit Dokumentationen vereinbart werden, sind diese vom Anbieter in dem im Auftrag festgelegten Inhalten und Formaten geschuldet. Die elektronische Überlassung der Dokumentation ist ausreichend, eine Papierversion ist nicht geschuldet.

(8) Soweit Leistungstermine vereinbart wurden, gelten diese nur vorbehaltlich der Erfüllung der in 4  genannten Pflichten zur Mitwirkung des Kunden und vorbehaltlich der vertragsgemässen Einhaltung von Pflichten etwaiger Dritter.

§ 4 Pflichten und Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde wird den Mitarbeitern des Anbieters die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen usw. soweit diese nicht vom Anbieter geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Der Anbieter darf, ausser soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen und Informationen ausgehen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und – sofern eine Tätigkeit in der Betriebsstätte des Kunden oder eines seiner Dienstleister (z.B. Auftragshersteller, Auftragslaboratorien) oder Lieferanten (z.B. Wirkstoffe, Hilfsstoffe, Packmittel) vereinbart ist – die zur ordnungsgemässen Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen benötigte Infrastruktur (z.B. Zugang zu den Räumlichkeiten und Systemen, Arbeitsplatz mit Strom-, Telefon- und Internetanschluss) zur Verfügung stellen.

(3) Der Kunde benennt für die Laufzeit der Leistungserbringung einen fachkundigen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Im Fall des Austauschs des Ansprechpartners wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass der Nachfolger mit Beginn seiner Tätigkeit vollumfänglich über den Auftrag und dessen jeweiligen Stand unterrichtet ist. Der Kunde wird einen neuen Ansprechpartner auch für den Fall benennen, dass der bisherige Ansprechpartner langfristig erkrankt oder aus sonstigem Grund für längere Zeit nicht zur Verfügung steht.

(4) Soweit Fremdleistungen (z.B. Texte, Bilder, Fotos) oder Standardsoftware von Drittanbietern, in die Leistungen des Anbieters aufzunehmen oder zu berücksichtigen sind, wird der Kunde diese auf eigene Kosten beschaffen und dem Anbieter bereitstellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde wird dabei alle einschlägigen Bedingungen für Fremdleistungen und ggfs. erforderliche Vertrags- oder Lizenzverlängerungen selbständig vornehmen.

(5) Der Anbieter ist nicht zur Beschaffung von Fremdleistungen verpflichtet, es sei denn, dies ist im Auftrag ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Anbieters abgeschlossen werden, den Anbieter im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

(6) Der Kunde stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material, einschliesslich Fremdleistungen, nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstösst (z.B. Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, technische Schutzrechte), die eine bestimmungsgemässe Verwendung einschränken könnten.

(7) Der Kunde übernimmt die Koordination der Leistungen von eigenen Mitarbeitern und der von ihm beauftragten Dritten, die mit dem Auftrag in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen. Er sorgt auch dafür, dass diese beim Erbringen ihrer Leistungen gegenüber dem Anbieter so kooperieren, dass der Anbieter nicht behindert oder beeinträchtigt wird.

(8) Der Kunde sorgt im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten dafür, dass die Rekonstruktion der von ihm bereitgestellten Daten sowie der ihm vom Anbieter überlassenen Daten mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Er ist insofern für eine regelmässige Sicherung der Daten verantwortlich. Des Weiteren gewährleistet der Kunde eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Absicherung seiner vom jeweiligen Auftrag betroffenen Systeme (z.B. gegen Computerviren, Trojaner, Spyware, andere Schadsoftware und Hacker-Attacken).

(9) Etwaige, ihm vom Anbieter genannte Zugangsdaten (z.B. Benutzer, Kennwörter, etc.) hat der Kunde vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren, so dass ein Zugriff auf Systeme und Anwendungen des Anbieters durch Dritte nicht erfolgen kann.

(10) Die gesamte Mitwirkung des Kunden muss rechtzeitig, vollständig und für den Anbieter kostenfrei erfolgen.

(11) Die ordnungsgemässe Leistungserbringung durch den Anbieter setzt die rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungsleistungen auf Abruf durch den Anbieter dringend voraus. Der Abruf ist nicht erforderlich, soweit sich die Fälligkeit der Mitwirkungsleistungen bereits aus dem jeweiligen Auftrag bzw. Termin- oder Projektplan ergeben oder bestimmen lassen und sowie die Mitwirkungsleistungen laufend zu erbringen sind (z.B. Betrieb von Systemen, auf die der Anbieter zugreifen muss).

(12) Entstehen durch die nicht ordnungsgemässe oder nicht rechtzeitige Mitwirkung des Kunden Verzögerungen oder Mehraufwand, kann der Anbieter – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und ggfs. der vereinbarten Vergütung verlangen.

§ 5 Nutzungsrechte, Geistiges Eigentum

(1) «Arbeitsergebnisse» sind die im Auftrag vereinbarten Dokumentationen, die der Anbieter dem Kunden in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform übergibt.

(2) Der Anbieter behält sich das Eigentum an den Arbeitsergebnissen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor.

(3) Die Rechte des Anbieters bzw. des originären Rechteinhabers an eigenen Arbeiten (z.B. Vortragsunterlagen, Vorlagen, Grafiken) und sonstigen geschützten Werken, die zur Erstellung der Arbeitsergebnisse in die vertragliche Zusammenarbeit eingebracht werden, bleiben in jedem Fall unberührt und diese dürfen insbesondere ohne Zustimmung des Anbieters bzw. des originären Rechtsinhabers weder im Original noch bei der Reproduktion ganz oder teilweise verändert, bearbeitet, nachgeahmt oder verbreitet werden.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Rechtsvorbehalt

(1) Die Preise für die Erbringung von Dienstleistungen und die Konditionen für die Reisebedingungen (z.B. Beförderungsklasse bei Flug- und Bahnreisen) werden im betreffenden Auftrag vereinbart. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung von Leistungen, die der Anbieter für den Kunden erbringt, nach den im jeweiligen Auftrag vereinbarten Preisen und den dort vereinbarten Konditionen.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wird innerhalb des Berechnungszeitraum die Umsatzsteuer geändert, gelten die Zeiträume mit der jeweils geltenden Umsatzsteuer als getrennte Berechnungszeiträume.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die erbrachten Leistungen monatlich für den abgelaufenen Monat abgerechnet. Ein Nachweis der Tätigkeiten wird der Rechnung beigefügt. Reise- und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand, Spesen entsprechend der gesetzlichen Höchstsätze berechnet. Reisezeiten werden mit 50% des für die Leistung vereinbarten Stundensatzes berechnet.

(4) Zahlungen sind spätestens vierzehn (14) Kalendertage nach Rechnungszugang ohne Abzug an den Anbieter zu leisten, sofern auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel genannt ist.

(5) Falls der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät, ist der Anbieter berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzustellen, bis die Zahlung geleistet wurde.

§ 7 Haftung, Haftungsbegrenzung

(1) Telefonische Auskünfte des Anbieters und/oder der Mitarbeiter sind unverbindlich.

(2) Die Haftung des Anbieters für leichtes Verschulden wird wegbedungen; darüber hinaus wird die Haftung soweit als gesetzlich zulässig wegbedungen. Insbesondere die Haftung für indirekte oder mittelbare Schäden wird hiermit ausgeschlossen.

§ 8 Beendigung von Verträgen, Kündigung

(1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.

(2) Läuft ein Vertrag auf unbestimmte Zeit, kann er, soweit nichts anderes vereinbart, wurde von jedem Vertragspartner zu jeder Zeit gekündigt werden.

(3) Kündigt der Anbieter den Vertrag, so sind noch Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Einreichungsfrist eines Zulassungsantrages).

(4) Jede Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

§ 9 Geheimhaltung

(1) Der Anbieter ist dazu verpflichtet, über sämtliche Tätigkeiten, Informationen und Dokumente, die ihm vom Kunden in Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen entfällt, soweit sie

  • a. dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,
  • b. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
  • c. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden,
  • d. aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt dass der andere Partner rechtzeitig vorher über die Offenbarung schriftlich informiert wurde.

(3) Alle Informationen, die einem Vertragspartner anvertraut wurden, bleiben Eigentum des offenbarenden Partners. Jeder Partner ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke, Zeichnungen, Daten, Präsentationen o. Ä. spätestens mit dem Ablauf dieser Geheimhaltungserklärung entweder an den Partner zurückzugeben oder zu vernichten.

(4) Die Vertragspartner sind von der Geheimhaltung entbunden, wenn aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde Daten offengelegt werden müssen.

§ 10 Datenschutz

(1) Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages werden vom Anbieter Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet.

(2) Falls zwischen dem Kunden und dem Anbieter personenbezogene Daten über Mitarbeiter oder Geschäftspartner des Kunden ausgetauscht werden, holt der Kunde etwaige erforderliche Einwilligungen seiner jeweiligen Mitarbeiter oder Geschäftspartner für die Datenverarbeitung ein.

(3) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die für die Durchführung der geschäftlichen Beziehungen notwendigen personenbezogenen Daten seiner Ansprechpersonen vom Anbieter verarbeitet werden.

(4) Weitergehende Hinweise zum Datenschutz sind in unseren Datenschutzhinweisen enthalten.

§ 11 Aufbewahrungspflichten, Herausgabe- und Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Auf Anforderung des Kunden hat der Anbieter die ihm zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung überlassenen Unterlagen binnen angemessener Frist an diesen zurück zu geben. Der Anbieter ist befugt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen und diese zu behalten.

(2) Der Anbieter hat das Recht, die Herausgabe der Unterlagen und der Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Leistungen zu verweigern.

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN-Kaufrecht“).

(2) Gerichtsstand ist Duggingen (Kanton Basel-Landschaft, Schweiz). Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch am sachlich zuständigen Gericht am Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden zu verklagen.

(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

PhACT GmbH, Christoph Merian-Ring 11, 4153 Reinach BL / Schweiz